Allg. Geschäftsbedingungen

 

1. GELTUNG UND ALLGEMEINES

 

1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind Grundlage aller mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge betreffend Projekte und Leistungen des Zeichenbüros. Sie sind neben der jeweiligen Auftragsbestätigung Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages.

 

1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

 

1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

 

1.5. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.

 

1.6. Diese  Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, auch wenn nicht nochmals gesondert auf sie Bezug genommen wird.

 

 

 

3. VERTRAGSABSCHLUSS

 

3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist - sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.

 

 

 

3.2. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit der Erfüllung zu beginnen.

 

3.3. Der Auftragnehmer ist nur im Umfang des von ihm abgegebenen und vom Auftraggeber gegengezeichneten Angebots verpflichtet. Enthält ein vom Auftraggeber gegengezeichnetes Angebot Änderungen gegenüber dem ursprünglich vom Auftragnehmer gelegten Angebot, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Auftragnehmer das vom Auftraggeber geänderte Angebot ausdrücklich schriftlich annimmt. Die Annahme durch den Auftragnehmer kann auch per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

 

4. LEISTUNGSGEGENSTAND

 

4.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

4.2. Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form (CAD) aufgrund von inhaltlich vollständigen Vorlagen des Auftraggebers. Die Planprüfung obliegen dem Auftraggeber.

 

4.3. Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen.

 

4.4. Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind.

 

4.5. Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und/oder die Bekanntgabe der Angaben, dass diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind und trägt hiefür die volle alleinige Verantwortung.

 

4.6. Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgen. Bei Verspätung gebührt dem Auftragnehmer für sämtliche frustrierten Leistungen - wie Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten, begonnene Anfertigungen (Zeichnungsleistungen) - oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.

 

4.7. Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung beizutragen. Bei Verzug des Auftraggebers mit einer von ihm zu erbringenden bzw. zur Verfügung zu stellenden Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.

 

4.8. Der Auftragnehmer kann zusätzliche Aufwendungen bzw. Mehrarbeit, die aufgrund mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gesondert in Rechnung stellen.

 

5. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG UND -UMFANG

 

5.1. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

 

5.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.

 

5.3. Sollte sich ein Mehraufwand, welcher bei Vertragsunterzeichnung nicht vorhersehbar war, ergeben, insbesondere aufgrund geänderter Pläne, geänderter Anforderungen oder Änderungswünschen auf Seiten des Auftraggebers, werden diese stundenweise abgerechnet.

 

5.4. Ein Unterschreiten des geschätzten Aufwandes führt in keinem Falle zu einer Anpassung des vereinbarten Pauschalentgelts.

 

6. LEISTUNGSFRISTEN UND -TERMINE

 

6.1. Leistungstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

 

6.2. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach § 1168 ABGB werden dadurch nicht berührt.

 

 

7. ENTGELT / PREISE

 

7.1. Es gelten die jeweils gültigen Preise bei Vertragsabschluss/ Auftragsbestätigung.

 

7.2. Für allfällige Übermittlungskosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn, etc.) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftrageber über.

 

7.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und Teilleistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer.

 

7.4. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

 

 

 

7.5. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

 

7.6. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen bzw. rückzufordern, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.

 

7.7. Express- und Wochenendarbeiten, sowie Leistungen an gesetzlichen Feiertagen werden mit angemessenen Zuschlägen vom Auftragnehmer berechnet.

 

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT UND SCHUTZRECHTE

 

8.1. Alle gelieferten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers. Bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes ist jegliche Verwendung bzw. Nutzung absolut untersagt. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen ersichtlich zu machen.

 

8.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebene Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

 

 

 

9. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

 

9.1. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und trägt für die übernommene Leistung des Auftragnehmers die volle Verantwortung. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig.

 

9.2. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

 

 

10. GEWÄHRLEISTUNG

 

 

10.1. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche - unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen die nicht innerhalb von 5 Tagen ab Übergabe erfolgen sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.

Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren.

 

10.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Die Gewährleistung für die Richtigkeit der erstellten Dokumente übernimmt der Auftraggeber.

 

10.3. Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten treffen den Auftraggeber. Vom Auftragnehmer wird keine Garantie für die Wiederherstellung von projektbezogenen Dokumenten nach deren Übergabe an den Auftraggeber übernommen.

 

11. SCHADENERSATZ

 

11.1. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung, die durch fehlerhafte Verwendung des Leistungsgegenstandes entsteht, ist ausgeschlossen.

 

12. RÜCKTRITT VOM VERTRAG / STORNIERUNG

 

12.1. Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenem Brief zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

 

12.2. Bei Verzug des Auftragebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

 

12.3. Stornierungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einen Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten einschließlich dem entgangenen Gewinn, eine Stornogebühr in Höhe von 25% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes an den Auftraggeber zu verrechnen.

 

13. ÜBERGABE DER ERBRACHTEN LEISTUNG

 

13.1.Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und/oder Datenübertragung und/oder in Druckform.

 

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

 

 

 

15. SALVATORISCHE KLAUSEL

 

15.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

16.1. Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken den jeweiligen Geschäftsbedingungspunkt nicht.

 

 

Zeichenbüro für Maschinen & Anlagenbau

 Ing. Manfred Zeitler

Lindaustaße 132

5351 Aigen-Voglhub

Austria


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